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   VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874   

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VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874 (https://dejure.org/2016,4291)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2016 - 14 ZB 14.874 (https://dejure.org/2016,4291)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - 14 ZB 14.874 (https://dejure.org/2016,4291)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme der Unfallruhegehaltsfestsetzung i.R.d. Anerkennung eines Dienstunfalls

  • rewis.io

    Ermessen und Lauf der Jahresfrist für Rücknahme rechtswidriger Festsetzung eines Unfallruhegehalts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unfallruhegehalt; Rücknahmebefugnis; Verwirkung; Jahresfrist; Dienstunfall; Rücknahmeentscheidung

  • rechtsportal.de

    Rücknahme der Unfallruhegehaltsfestsetzung i.R.d. Anerkennung eines Dienstunfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.08.2014 - 4 B 1.14

    Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts bei bloßem Rechtsanwendungsfehler

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Nach den zutreffenden, vom Kläger nicht gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach ständiger Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356; B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 Rn. 8).

    Hierzu ist die vollständige Kenntnis des für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Sachverhalts nötig (BVerwG, B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 Rn. 8), zu dem vorliegend auch die Einzelheiten gehören, die es der Beklagten ermöglicht haben, über die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Bestand des Festsetzungsbescheids sowie über die Ausübung ihres Rücknahmeermessens zu entscheiden.

    Ob eine verzögerte Ermittlungstätigkeit der Behörde rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann, ist bereits zweifelhaft, da der Gesetzgeber den Behörden in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eine Frist für die Ermittlung der maßgeblichen Umstände nicht gesetzt hat und für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift in diese Richtung jede Grundlage fehlt (vgl. BVerwG, B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 Rn. 8 m. w. N.).

    So kann ein Rücknahmebescheid wegen einer Verwirkung der Rücknahmebefugnis rechtswidrig sein, wenn die Behörde den Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch "konzentriertes Nichtstun" verhindert hat (BVerwG, B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 Rn. 8 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Nach den zutreffenden, vom Kläger nicht gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nach ständiger Rechtsprechung zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356; B. v. 29.8.2014 - 4 B 1.14 - BRS 82 Nr. 174 Rn. 8).

    Eine fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356).

    Jedenfalls übersieht der Kläger, dass die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf setzen kann (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356).

    Damit würde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu einer Bearbeitungsfrist für die Behörde, obwohl es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck um eine Entscheidungsfrist handelt (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356).

  • VG Augsburg, 10.12.2009 - Au 2 K 08.86

    Genehmigung einer Heilkur nach bereits durchgeführter Maßnahme

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Durch die im Verfahren um die Genehmigung einer Heilkur (Az.: Au 2 K 08.86) gewonnenen Erkenntnisse, vor allem durch das in diesem Verfahren eingeholte gerichtliche Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen hierzu sei zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass die beim Kläger vorliegenden Erkrankungen nicht durch die anerkannten Dienstunfälle verursacht worden, sondern auf eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule zurückzuführen seien.

    Spätestens mit Erlass des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2009 im Verfahren Az.: Au 2 K 08.86 sei dem Kläger bekannt gewesen bzw. hätte ihm bekannt sein müssen, dass seine Beschwerden oder Erkrankungen nicht auf die Dienstunfälle zurückzuführen gewesen seien und er demzufolge auch keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt gehabt habe.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Hierfür ist erforderlich, dass Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, dass ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BVerwG, U. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2016 - 14 ZB 14.874
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

    Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, 1 u. 2/84, BVerwGE 70, 356; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2008, 9 ZB 05.3209, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 25.02.2016, 14 ZB 14.874, BeckRS 2016, 43630).
  • VG Ansbach, 11.10.2017 - AN 1 K 17.00832

    Rücknahme einer zu Unrecht erfolgten Dienstunfallanerkennung durch andere Behörde

    Damit würde die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu einer Bearbeitungsfrist für die Behörde, obwohl es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck um eine Entscheidungsfrist handelt (BayVGH, B.v. 25.2.2016 - 14 ZB 14.874 -, Rn. 8, juris).
  • VG Ansbach, 11.07.2017 - AN 1 K 16.01450

    Kein Trennungsgeld beim Fehlen dienstlich verursachter Mehraufwendungen

    Diese beginnt nach ständiger Rechtsprechung dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts erkannt hat und die ihr für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (BayVGH, B.v. 25.2.2016, Az. 14 ZB 14.874, Rn. 5, juris mit Verweis auf BVerwG, B.v. 19.12.1984, Az. GrSen 1.84 u.a.; B.v. 29.8.2014, Az. 4 B 1.14, Rn. 8; vgl. dazu auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 228).
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